Satzung des „Fördervereins Kita Entdeckerland Finsterwalde e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Entdeckerland Finsterwalde“– im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Finsterwalde und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e. V.“ geführt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder der Kindertagesstätte „Entdeckerland“ in Finsterwalde. Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen, sozialen, mathematisch-natur-wissenschaftlichen und sportlichen Aktivitäten ein.
  2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln und Beantragung von Fördermitteln die der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden, zur:
    1. Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
    2. Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens,
    3. Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
    4. Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Veranstaltungen,
    3. Spenden jeglicher Art,
    4. Fördermittel,
    5. sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge entsprechend § 12 „Beiträge und Spenden“ erhoben.

§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)

  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet zu werden.
  3. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung und der Beitrags- und Finanzordnung auszuhändigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt aus dem Verein,
    2. Ausschluss oder
    3. Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    1. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder
    2. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zweck des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen
  5. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. die Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung,
    5. der Beschluss einer Satzungsänderung,
    6. der Beschluss zur Auflösung des Vereins,
    7. das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder einzelne Mitglieder,
    8. sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben,
    9. sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Schriftform (E-Mail oder Brief) und Aushang in der Kita einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei einfachen Beschlüssen fast die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mi t der einfachen Mehrheit der abgebenden Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.
  5. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Scheitert die Beschlussfähigkeit an der Anzahl der erschienenen Mitglieder, so findet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
  8. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftführer aufzubewahren ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder mindestens 25 Prozent der Mitglieder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand einberufen werden.
  2. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied des Vereins, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in Nr. 1 genannten Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
  6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedoch ist maximal ein Vorstandsmandat durch diese zu besetzen.
  7. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.
  8. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.
  10. Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
  11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  12. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
  4. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.

§ 12 Beiträge und Spenden

  1. Der Jahresbeitrag von 15 Euro ist jährlich im Januar im Voraus zu entrichten. Änderungen des Beitrages werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der erste Beitrag wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe zu entrichten.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Sach- oder Geldspenden entgegen zu nehmen.
    Die Übernahme ist zu dokumentieren und in den Rechenschaftsbericht des Vorstandes aufzunehmen. Über Spenden ist eine Quittung auszustellen.

§ 13 Anschaffungen

Sämtliche Anschaffungen des Fördervereins gehen in das Eigentum der Kita über.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Trägerschaft der KiTa zu. Diese hat es ausschließlich für die Kindertagesstätte „Entdeckerland“ gemeinnützig zu verwenden.

§ 15 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen und die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 15.01.2015 bestätigt.

Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.

 

Finsterwalde, 15.01.2015